5.4 Der von der Vorinstanz ermittelte Zeitaufwand erscheint angemessen. Die darauf gestützt berechnete Gebühr von Fr. 1'175.-- beträgt weniger als ein Drittel der von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Gebühr von Fr. 3'770.--. Die nach Tarif berechnete Gebühr steht damit in einem derart erheblichen Missverhältnis zum tatsächlichen Aufwand, dass sie mit dem Äquivalenzprinzip nicht mehr vereinbar ist und herabgesetzt werden muss. Daraus darf indessen nicht abgeleitet werden, der hier anwendbare, inzwischen aber revidierte Gebührentarif sei generell zu hoch (gewesen).