Der Gebührentarif von 1992 sah für solche Fälle eine Reduktionsmöglichkeit vor, welche im geltenden Tarif nicht mehr enthalten ist. Diese Lücke hat die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in ihrer Rechtsprechung deshalb durch den Rückgriff auf das Äquivalenzprinzip und die Gebührenberechnung nach Zeitaufwand geschlossen (BVR 2003 S. 525 E. 6b, BN 2000 S. 277 E. 5). Auch der Bund hat den Kantonen empfohlen, in ihre Gebührentarife eine Bestimmung aufzunehmen, wonach „bei einer Vielzahl gleichartiger Geschäfte“ die Gebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwands festzusetzen sei (Orientierung und Richtlinien des Eidg. Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht, publ. in ZBGR 80/1999, S. 405 f.)