5.2 Schon unter der Geltung des Gebührendekrets von 1992 hatte die damalige Justizdirektion den Standpunkt eingenommen, wenn in einem Arbeitsgang mehrere gleiche Tätigkeiten verrichtet würden und dies zu einer Verminderung des Arbeitsaufwands bei der zweiten und den folgenden Tätigkeiten führe, müsse eine angemessene Gebührenreduktion gewährt werden. Der Gebührentarif von 1992 sah für solche Fälle eine Reduktionsmöglichkeit vor, welche im geltenden Tarif nicht mehr enthalten ist.