Die Gebühr nach Zeitaufwand kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Gesetzgebung keinen Gebührentarif enthält (Art. 14 GebV). Dies entbindet die Behörde jedoch nicht davon, die berechnete Gebühr darauf hin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips entspricht.