Die Vorinstanz hatte bei sämtlichen 35 Miteigentümern (33 natürliche und 2 juristische Personen) – also nicht 40 Personen, wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung angibt – je den Tarif von Fr. 100.-- angewendet. Die Beschwerdeführer rügen somit eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Einen Verstoss gegen das Kostendeckungsprinzip machen sie dagegen nicht geltend. Die Vorinstanz beruft sich – grundsätzlich zu Recht – darauf, dass tarifierte Verrichtungen nach den entsprechenden Ansätzen und nicht nach Zeitaufwand zu verrechnen seien. Die Gebühr nach Zeitaufwand kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Gesetzgebung keinen Gebührentarif enthält (Art.