4.3 Angefochten werden nur die Gebühren für die Sitzverlegung der X. AG (gemäss Ziff. 2.1.3 und Ziff. 1.10 des Gebührentarifs) und für den Erwerb der Miteigentumsanteile (gemäss Ziff. 2.1.1 und Ziff. 1.10 des Gebührentarifs). Die Beschwerdeführer rügen nicht eine fehlerhafte Anwendung des Tarifs, sondern vielmehr den hohen Gesamtbetrag, der insbesondere auf die kumulative Anwendung des Tarifs für Eigentumsänderungen von Ziff. 2.1.1 zurückgeht. Die Vorinstanz hatte bei sämtlichen 35 Miteigentümern (33 natürliche und 2 juristische Personen) – also nicht 40 Personen, wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung angibt – je den Tarif von Fr. 100.-- angewendet.