Gemäss Vorinstanz sind für die Abänderung der Miteigentumsverhältnisse, d.h. die Nachführung der entsprechenden Anteile sowie des Stammblattes, keine zusätzlichen Gebühren verlangt worden. Sie weist darauf hin, dass der Aufhebung des Miteigentumsanteils Nr. 1000-1-1 die Handänderung dieses Anteils an sämtliche Miteigentümer vorangehen müsse, die grundbuchlich nachzutragen sei. 4.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die verlangte Gebühr von Fr. 3'770.-- entspreche dem Arbeitsaufwand von mindestens einer Woche und stehe damit in