Der Gebührentarif der Grundbuchämter findet sich im Anhang IV B der GebV. Dieser wurde am 29. August 2007 geändert (in Kraft seit 1. November 2007). Vorliegend findet die vorherige Fassung des Tarifs Anwendung, da das fragliche Grundbuchgeschäft und die angefochtene Gebührenverfügung noch unter altem Recht erfolgten. 4. 4.1 In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 4. April 2007 erläuterte die Vorinstanz, wie es die angefochtene Gesamtgebühr von Fr. 3'770.-- berechnet hatte: