3.2 Nach der GebV werden grundsätzlich Pauschalgebühren erhoben, welche den gesamten für eine Dienstleistung normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand (wie Personal-, Raum-, Material-, Geräte- und Maschinenkosten sowie Post- und Telefongebühren) umfassen (Art. 10 GebV). Enthält der Tarif für eine Verrichtung keine bestimmte Gebühr, so gelangt der Tarif nach Zeitaufwand (Art. 8 GebV) zur Anwendung (Art. 14 GebV). Je nach der Stellenkategorie der mit der Behandlung des Geschäfts betrauten Person sind 70, 90, 120 oder 170 Taxpunkte pro Stunde in Rechnung zu stellen (Art. 8 Abs. 1 GebV), wobei der Wert eines Taxpunktes gegenwärtig einen Franken beträgt (Art. 4 Abs. 2 GebV). Die Stun-