69 Abs. 1 FLG). Im Rahmen der geltenden Tarife bemessen sich die Gebühren nach dem gesamten Aufwand, der Bedeutung des Geschäfts für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und deren Interesse an der Leistung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger (Art. 71 FLG).