3. 3.1 Im kantonalen Recht ist der Grundsatz der Gebührenpflicht für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen in Art. 66 FLG verankert. Bezüglich der Bemessung der Tarife bestimmt Art. 69 Abs. 1 FLG weiter, dass - vorbehältlich der besonderen Gesetzgebung - die Gebühren alle Kosten decken sollen, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen. Wenn eine Kosten deckende Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht, wird die Gebühr im Tarif höchstens mit dem objektiven Wert der Leistung festgesetzt (Art. 69 Abs. 1 FLG).