2006, N. 2638). Für kostenabhängige Kausalabgaben gilt es insbesondere, wo keine (genügend bestimmte) formellgesetzliche Grundlage besteht oder wo der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll. Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibun- 5 gen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa; BVR 2005 S. 433 E. 5.1).