2.2 Nach dem verfassungsmässigen Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 126 I 180 E. 3a/aa, 124 I 11 E. 6c; BVR 2005 S. 433 E. 5.1). Für Verwaltungs- (inklusive Kanzlei-)gebühren gilt das Kostendeckungsprinzip uneingeschränkt (HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, N. 2638).