Im Gegensatz zur Kanzleigebühr ist die Verwaltungsgebühr nicht darauf beschränkt, die für jede Amtshandlung im Einzelfall entstehenden Kosten zu decken. Bei der Bemessung ist von den Gesamtkosten eines Verwaltungszweiges auszugehen, welche durch die Inanspruchnahme der Verwaltung entstehen (JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 954 ZGB N. 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind als gebührenrechtliche Ausgestaltung des allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten.