2003, Art. 954 ZGB N. 4). Sie sind unter dem Gesichtspunkt des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips jederzeit leicht überprüfbar und bedürfen deshalb keiner formellen gesetzlichen Grundlage. Verwaltungsgebühren im eigentlichen Sinn sind Abgaben für Verwaltungstätigkeiten, die eine gründliche Prüfung in technischer, rechtlicher oder anderer Hinsicht erfordern, folglich mehr Zeit beanspruchen und von geschultem Personal erbracht werden müssen. Im Gegensatz zur Kanzleigebühr ist die Verwaltungsgebühr nicht darauf beschränkt, die für jede Amtshandlung im Einzelfall entstehenden Kosten zu decken.