2. 2.1 Die Kantone sind befugt, als Gegenleistung für Eintragungen in das Grundbuch Gebühren zu erheben (Art. 954 ZGB). Als Kanzleigebühren gelten Abgaben in bescheidener Höhe für einfache, routinemässige Tätigkeiten der Verwaltung, die ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erbracht werden können. Die Kanzleigebühr darf die Schreibgebühren und die Auslagen sowie ein mässiges Entgelt für die Überprüfung des Eintragungsbegehrens und seiner Eintragbarkeit in sich schliessen (JÜRG SCHMID, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2003, Art. 954 ZGB N. 4).