In der Annahme, die GebV enthalte diesbezüglich eine echte Lücke, hat die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in ihrer Rechtsprechung indessen bejaht, dass sich die Gebührenpflichtigen im Beschwerdeverfahren durch den mit dem Geschäft befassten Notar vertreten lassen können (BVR 2003 S. 525 E. 3b). Unter diesen Umständen kann die Frage offen gelassen werden, ob Art. 21 Abs. 4 des heute geltenden Notariatsgesetzes eine gesetzliche Grundlage für die Vertretungsbefugnis des Notars in Gebührenstreitigkeiten geschaffen hat. Im Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend das Notariatsgesetz (Tagblatt des Grossen Rates 2005, Beil.