1.5 Nach Art. 16 Abs. 3 des vorher geltenden Notariatsgesetzes vom 28. August 1980 (aNG) war der Notar zur Vertretung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nur befugt, wenn die Eintragung einer von ihm errichteten öffentlichen Urkunde verweigert worden war. In der Annahme, die GebV enthalte diesbezüglich eine echte Lücke, hat die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in ihrer Rechtsprechung indessen bejaht, dass sich die Gebührenpflichtigen im Beschwerdeverfahren durch den mit dem Geschäft befassten Notar vertreten lassen können (BVR 2003 S. 525 E. 3b).