Die Legitimation der Beschwerdeführer ergibt sich ausserdem aus dem Umstand, dass sie als Käufer gemäss Ziff. IV/2 des Vertrags vom 31. Mai 2006 auch die Kosten des Grundbuchamts zu tragen haben. Daran ändert nichts, dass die angefochtene Rechnung die Namen der Schuldner nicht nennt, sondern dass sie lediglich an Notar B. adressiert ist.