3 Zu präzisieren ist, dass entgegen der Ansicht von Notar B. in seinem Brief vom 6. Februar 2007 nicht die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft am Grundstück Nr. 1000 Beschwerdeführer sind, sondern – wie oben ausgeführt – ein Teil der Miteigentümer an der Autoeinstellhalle Nr. 1000-1. Praktisch hat dies indessen keine Bedeutung, da die beiden Personengruppen identisch sind.