1.3 Verfügungsberechtigt und damit primär Schuldner der Grundbuchkosten ist vorliegend die (damalige) Eigentümerin des veräusserten Miteigentumsanteils Nr. 1000-1-1, die X. AG. Erwerber sind sämtliche übrigen Miteigentümer der Autoeinstellhalle Nr. 1000-1. In der Grundbuchanmeldung vom 19. Juni 2006 treten alle Vertragsparteien (also die X. AG und sämtliche übrigen Miteigentümer) als Anmelder auf, wobei sie von Notar B. vertreten werden (vgl. Ziff. IV/1 des Vertrags vom 31. Mai 2006). Alle Vertragsparteien nehmen eine Dienstleistung des Grundbuchamtes in Anspruch, weshalb sie grundsätzlich auch für dessen Gebühren aufzukommen haben. Dies entspricht Art.