Mit Brief vom 6. Februar 2007 präzisierte Notar B., er amtiere nur als Rechtsvertreter. Beschwerdeführerin sei die ihrerseits durch Fürsprecher C. vertretene Stockwerkeigentümergemeinschaft. C. Das Kreisgrundbuchamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 4. April 2007 die Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erläuterte das Kreisgrundbuchamt mit Eingabe vom 1. Juli 2008, wie hoch die Gebühren ausfielen, wenn sie ausschliesslich nach Zeitaufwand im Sinne von Art. 8 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) berechnet würden.