1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Kreisgrundbuchamtes vom 30. November 2007 wird insoweit abgeändert, als die Handänderungssteuer auf Fr. 14'445.– festgesetzt wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.– werden A. im Umfang von Fr. 900.– unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.