8. Bei diesem Ergebnis unterliegen die Beschwerdeführer grösstenteils, weshalb sie in diesem Umfang kostenpflichtig werden (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Das Ausmass ihres Obsiegens entspricht gemessen an der gesamten geschuldeten Steuer lediglich einem Wert von knapp fünf Prozent. Es ist damit von derart untergeordneter Bedeutung, dass sich die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht 11 rechtfertigt (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Diesem Umstand wird durch eine Reduktion der Verfahrenskosten Rechnung getragen. Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: