Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 20a Abs. 1 VRPG) und die Veranlagung der Steuer auf dieser Bemessungsgrundlage im Rechtsbegehren der Beschwerdeführer auf Veranlagung der Steuer nur auf den Grundstückskosten von Fr. 187'500.– enthalten ist, hat die JGK die entsprechende Korrektur von Amtes wegen vorzunehmen. Demnach ist die Handänderungssteuer auf Fr. 14'445.– (1,8 % von Fr. 802'500.–) festzusetzen, wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 3'375.– bereits bezahlt haben, so dass sich der Saldo zu Ihren Lasten auf Fr. 11'070.– beläuft.