Allerdings hätte sie die gestützt auf den Projektierungsauftrag geschuldeten Planungskosten im Betrag von Fr. 30'000.– nicht zum Kaufpreis von Fr. 615'000.– hinzurechnen dürfen, da diese Kosten gemäss der Projektierungsvereinbarung an den Gesamtpreis anzurechnen waren. Aus dem Vertrag für Architekturleistungen vom 17. April 2007, in den die Summe von Fr. 615'000.– genannt ist, geht nicht hervor, dass die Fr. 30'000.– bereits berücksichtigt sind.