Werkvertrag abzuschliessen. 7. Zusammenfassend gelangt die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zum Schluss, dass mit dem Landkauf eine schlüsselfertige Baute im Sinne von Art. 6a HG erworben wurde. Die Vorinstanz hat deshalb die Handänderungssteuer grundsätzlich zu Recht auf dem Gesamtbetrag (Landpreis und Werklohn) erhoben. Allerdings hätte sie die gestützt auf den Projektierungsauftrag geschuldeten Planungskosten im Betrag von Fr. 30'000.– nicht zum Kaufpreis von Fr. 615'000.– hinzurechnen dürfen, da diese Kosten gemäss der Projektierungsvereinbarung an den Gesamtpreis anzurechnen waren.