10 Fr. 49'950.– zu bezahlen. Demgegenüber hätten sie einem anderen Unternehmer den gesamten auf der voraussichtlichen Bausumme von Fr. 615'000.– geschuldeten Honorarbetrag leisten müssen. Die Vereinbarung einer Aufwandentschädigung von Fr. 30'000.– schränkte somit ihre Freiheit zu entscheiden, mit wem sie das gewünschte Bauprojekt letztlich verwirklichen wollten, wesentlich ein. Dementsprechend bestand im Zeitpunkt des Landkaufs bereits eine wirtschaftliche Verpflichtung zum Abschluss eines Werkvertrages über eine schlüsselfertige Baute. Daraus folgt weiter, dass der gemeinsame Wille der Beteiligten darauf gerichtet war, nicht nur ein Stück Land zu übertragen, sondern auch einen