An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die X. AG im Zeitpunkt des Landkaufes erst damit beauftragt war, Vorabklärungen zu treffen, einen Pauschalpreis zu berechnen sowie mehrere noch nicht allzu detaillierte Pläne (je Massstab 1:100) herzustellen. Wie erwähnt, kostete dieser Projektierungsauftrag Fr. 30'000.– und damit rund 44 % der später vereinbarten Architekturleistungen. Da vereinbart war, dass der Betrag von Fr. 30'000.– an den Kaufpreis angerechnet werde, hatten die Beschwerdeführer der X. AG an das im Architekturvertrag vereinbarte Honorar von Fr. 79'950.– nur noch den Betrag von