6.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass wirtschaftlich betrachtet eine Verbindung zwischen den beiden Werkverträgen (Projektierungsauftrag und Vertrag für Architekturleistungen) bestand. Die Projektierungskosten von Fr. 30'000.– haben die Beschwerdeführer faktisch an den Werkunternehmer gebunden bzw. sie hätten einen Wechsel zu einem anderen Werkunternehmer ganz erheblich erschwert. Im Übrigen steht auch ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführer das Grundstück zum Zweck eines Hausbaus gekauft haben und dass sie in absehbarer Zeit ihre Pläne verwirklichen wollten. Deshalb haben sie auch bereits vor dem Landkauf den Projektierungsauftrag mit der X. AG abgeschlossen.