Diese Projektierungskosten und die damit verbundene wirtschaftliche Verpflichtung zum Abschluss eines Werkvertrages mit der X. AG machen nach Auffassung der JGK deutlich, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Kaufvertrages in ihrem Entscheid ob, wann und wie sie das Grundstück überbauen wollten, nicht mehr frei gewesen sind. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist es im Ergebnis trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung zum Abschluss eines weiteren Werkvertrages kaum vorstellbar, dass die Beschwerdeführer das gewünschte Projekt gemäss Projektierungsauftrag nicht mit der X. AG, sondern mit einem anderen Bauunternehmen verwirklicht hätten.