Dies bedeutet, dass bei Nichtzustandekommen eines Werkvertrages mit der X. AG die gesamten Projektierungskosten von Fr. 30'000.– verloren gegangen wären, ohne dass die erarbeiteten Unterlagen von den Beschwerdeführern hätten weiterverwendet werden können. Diese Projektierungskosten und die damit verbundene wirtschaftliche Verpflichtung zum Abschluss eines Werkvertrages mit der X. AG machen nach Auffassung der JGK deutlich, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Kaufvertrages in ihrem Entscheid ob, wann und wie sie das Grundstück überbauen wollten, nicht mehr frei gewesen sind.