Sollte kein Bauvertrag zustande kommen, bleiben sämtliche erarbeiteten Grundlagen (inkl. Urheberrechte) im Eigentum der X. AG. Dies bedeutet, dass bei Nichtzustandekommen eines Werkvertrages mit der X. AG die gesamten Projektierungskosten von Fr. 30'000.– verloren gegangen wären, ohne dass die erarbeiteten Unterlagen von den Beschwerdeführern hätten weiterverwendet werden können.