6. 6.1 Wie bereits dargelegt wurde, ist nach der Art. 6a HG zugrunde liegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise entscheidend, ob das zur Diskussion stehende Geschäft im Ergebnis, d.h. gemäss seinem wirtschaftlichen Gehalt, dem Verkauf einer fertigen Baute gleichkommt. Das ist der Fall, wenn der am Kaufvertrag über das Grundstück nicht beteiligte Werkunternehmer mit einer der Vertragsparteien derart zusammengewirkt hat, dass wirtschaftlich betrachtet deren gemein- 9 samer Wille auf den Verkauf der Liegenschaft und den Abschluss eines Werkvertrags gerichtet gewesen sind (vgl. oben E. 2.4).