Es ist daher fraglich, ob der Auffassung der Beschwerdeführer, die Verkäuferin habe lediglich das Baugrundstück verkaufen wollen, gefolgt werden kann. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da sich die gegenseitige Abhängigkeit von Kauf- und Werkvertrag jedenfalls aus den nachfolgend zu erläuternden Umständen ergibt.