Festlegungen im Zusammenhang mit einer Briefkastenanlage und einem Abfallcontainer usw.). Auch wenn keine Gesamtüberbauung geplant war, weisen diese Vorkehren der Verkäuferin doch darauf hin, dass der Landverkauf eng mit bereits weit gediehenen Überbauungsplänen zusammenhing und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der einen Vereinbarung (Verkauf des Grundstücks) und dem anderen sich konkretisierenden Vertrag (in Aussicht genommener Werkvertrag für die Erstellung eines Hauses) bestand. Es ist daher fraglich, ob der Auffassung der Beschwerdeführer, die Verkäuferin habe lediglich das Baugrundstück verkaufen wollen, gefolgt werden kann.