Nach Auffassung der JGK spricht in der Tat vieles dafür, dass Verkäuferin und Werkunternehmerin im vorliegenden Fall gleichgerichtete Interessen verfolgt haben. Zwar wird im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten, dass die Verkäuferin keinen weiteren Einfluss auf die Erstellung einer Baute nehmen werde. Die am selben Tag beurkundete Parzellierung und Dienstbarkeitserrichtung enthält jedoch diverse Festlegungen, die auf eine schon sehr konkrete Überbauung der vier Grundstücke Gemeinde D. Gbbl. Nrn. 2000, 3000, 4000 und 1000 ausgerichtet sind (Einräumung bestimmter Näherbau- und Grenzanbaurechte; Festlegungen im Zusammenhang mit einer Briefkastenanlage und einem Abfallcontainer usw.).