Des Weiteren wurden bereits obligatorische Verpflichtungen festgesetzt, die sich auf die im Baurecht zu errichtenden Garagen und deren Konstruktion bezogen, wie beispielsweise die maximal zulässige Höhe, die Baumaterialien und die optische Ausgestaltung. Diese genauen Einzelheiten deuten gemäss der Vorinstanz darauf hin, dass die Mitwirkung der Verkäuferin sich nicht nur auf einige grundsätzliche Aspekte beschränkt hat, sondern dass sie mehr gewollt haben muss. Zudem weisen diese Verpflichtungen – so die Vorinstanz weiter – letztendlich sogar auf eine Gesamtüberbauung hin.