8 wurde wie der Grundstückkaufvertrag (vgl. Einspracheverfügung vom 30. November 2007, E. 9). Im Rahmen dieser Parzellierung wurden bereits Näherbaurechte für Wohnbauten resp. für eine Garage, Grenzanbaurechte für Stützmauern und für eine Garage, Baurechte für Garagen, Bepflanzungsbeschränkungen sowie weitere Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit einer Briefkastenanlage und einem Abfallcontainer begründet. Des Weiteren wurden bereits obligatorische Verpflichtungen festgesetzt, die sich auf die im Baurecht zu errichtenden Garagen und deren Konstruktion bezogen, wie beispielsweise die maximal zulässige Höhe, die Baumaterialien und die optische Ausgestaltung.