5.3 Neben den Umständen des Vertragschlusses kommen als Indizien für eine gegenseitige Abhängigkeit auch Absprachen oder gleichgerichtete Interessen zwischen der Verkäuferin und dem Werkunternehmer in Frage. Die Verkäuferin muss somit mehr gewollt haben, als nur den Verkauf eines Baugrundstückes. Nach Ansicht des Kreisgrundbuchamtes sei dies hier gerade der Fall. Zur Begründung verweist es auf den Vertrag betreffend Parzellierung und Dienstbarkeitserrichtung vom 19. Dezember 2006, der am gleichen Tag abgeschlossen