Der Projektierungsauftrag, welcher im Zeitpunkt des Grundstückkaufs bestand, war nicht von weiteren Vereinbarungen, insbesondere dem Abschluss eines Grundstückkaufvertrages, abhängig. Die Erfüllung der vereinbarten Leistungen im Projektierungsauftrag, die vor allem Vorabklärungen betraf, war grundsätzlich selbständig möglich. Dies im Unterschied zu einem Werkvertrag über eine schlüsselfertige Baute, wo ein Grundstück resp. ein Grundstückkaufsvertrag notwendig wäre, um den Vertrag erfüllen zu können.