5.2 Es ist dem Kreisgrundbuchamt vorab zuzustimmen, dass die Verträge nicht von denselben Parteien abgeschlossen werden müssen. Des Weiteren ist es richtig, dass zumindest eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Verträgen bestehen muss. Eine solche kann sich beispielsweise aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für eine kausale Abhängigkeit der beiden Verträge. Der Projektierungsauftrag, welcher im Zeitpunkt des Grundstückkaufs bestand, war nicht von weiteren Vereinbarungen, insbesondere dem Abschluss eines Grundstückkaufvertrages, abhängig.