5. 5.1 Auch die Vorinstanz hat eine Analogie zum JGKE vom 30. Mai 2007 verneint. Sie begründete dies damit, dass vorliegend eine Verknüpfung von Kaufvertrag und Projektierunsauftrag im Sinne von Art. 6a HG insofern vorliege, als die beiden Verträge derart eng miteinander verbunden seien, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des anderen gekommen wäre. Diese gegenseitige Abhängigkeit könne sich aus den Umständen ergeben, und es sei nicht erforderlich, dass die Verträge von denselben Parteien abgeschlossen worden seien (vgl. Einspracheverfügung vom 30. November 2007, E. 7).