Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher in diesem wesentlichen Punkt vom erwähnten JGKE vom 30. Mai 2007. Der drohende Verlust der Projektierungskosten von Fr. 30'000.– schränkte die Freiheit der Beschwerdeführer, mit wem sie das gewünschte Bauprojekt letztlich verwirklichen wollten, entscheidend ein.