7 mit der X. AG besteht bzw. bestanden hat (vgl. auch nachfolgend E. 6.1 f.). Dementsprechend haben die Beschwerdeführer denn auch – anderes als die Käufer im früheren Fall – tatsächlich einen Vertrag für Architekturleistungen resp. einen Werkvertrag über eine schlüsselfertige Baute mit der X. AG vereinbart. Dieser effektiv abgeschlossene Werkvertrag erhärtet den Hinweis einer wirtschaftlichen Verpflichtung durch den Projektierungsauftrag. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher in diesem wesentlichen Punkt vom erwähnten JGKE vom 30. Mai 2007.