Im vorliegenden Fall verhält es sich anders. Zwar ist auch hier der Projektierungsauftrag vom 12. Dezember 2006 weder auf die Erstellung einer schlüsselfertigen Baute ausgerichtet noch enthält er die rechtliche Verpflichtung, einen Werkvertrag abzuschliessen. Gegenstand des Vertrags sind vielmehr Vorabklärungen betreffend einen möglichen Hausbau gemäss der Modellvorgabe. Im Unterschied zum Sachverhalt, wie er dem JGKE vom 30. Mai 2007 zugrunde lag, enthält der Projektierungsauftrag jedoch eine Vertragsklausel betreffend Kosten von Fr. 30'000.–. Diese Kosten resp.