Der Projektzusagevertrag, der dem Beschwerdeentscheid vom 30. Mai 2007 zugrunde lag, enthielt jedoch keine Hinweise darauf, dass die Käuferschaft im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags in ihrer Entscheidung, wie und wann sie das Grundstück überbauen wollte, tatsächlich nicht mehr frei war. Es gab weder Anzeichen für einen konkreten Abschluss eines Werkvertrages über eine schlüsselfertige Baute noch eine Verpflichtung, einen solchen abzuschliessen, und letztlich wurde auch gar kein Generalunternehmer mit der Erstellung des Hauses beauftragt.