4.2 Wie im soeben erwähnten Sachverhalt bestand auch im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Grundstückkaufs noch kein Werkvertrag zur Bauausführung resp. über eine schlüsselfertige Baute. In beiden Fällen lag allerdings bereits je ein weiterer Vertrag vor, nämlich ein Projektzusagevertrag resp. ein Projektierungsauftrag. Eine Bauabsicht war folglich in beiden Fällen schon vorhanden. Der Projektzusagevertrag, der dem Beschwerdeentscheid vom 30. Mai 2007 zugrunde lag, enthielt jedoch keine Hinweise darauf, dass die Käuferschaft im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags in ihrer Entscheidung, wie und wann sie das Grundstück überbauen wollte, tatsächlich nicht mehr frei war.