Allein das Vorliegen von Bauabsichten im Zeitpunkt des Landerwerbs berechtige noch nicht zur Aufrechnung eines Werklohns zu einem mutmasslichen Gesamtpreis von Land und Werk. Deshalb wurde in jenem Fall die Handänderungssteuer lediglich auf dem Kaufpreis für die Parzelle berechnet (vgl. E. 3 ff. des Entscheides vom 30. Mai 2007).