4. 4.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass dem vorliegenden Fall ein analoger Sachverhalt zugrunde liegt wie dem Beschwerdeentscheid der JGK vom 30. Mai 2007 (JGKE 32.13-06.123). In jenem Entscheid wurde ebenfalls geprüft, ob im Zeitpunkt des Landkaufs ein Werkvertrag bestand. Die JGK gelangte damals zum Schluss, dass im Zeitpunkt des Grundstückerwerbs kein Werkvertrag abgeschlossen worden war und auch keine Verpflichtung zum Abschluss eines solchen bestanden hatte. Allein das Vorliegen von Bauabsichten im Zeitpunkt des Landerwerbs berechtige noch nicht zur Aufrechnung eines Werklohns zu einem mutmasslichen Gesamtpreis von Land und Werk.